Das Wichtigste zuerst: das sind Sie - unsere Mandanten. Zusammen mit meinen langjährigen, erfahrenen und vertrauten Mitarbeiterinnen bewältigen wir in diesen turbulenten Zeiten die Herausforderungen des Steuerdschungels - immer fokussiert auf das Wesentliche und doch mit unseren individuellen Eigenschaften.
Wir sind Wegbegleiter und Problemlöser.
Ich betreue gemeinsam mit meinen Mitarbeitern am Standort Duisburg Mandanten aus den unterschiedlichsten Bereichen des Wirtschaftslebens. Dabei bieten wir eine umfassende Beratung in allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen. Die persönliche Beratung und die individuelle Betreuung unserer Mandanten sind für uns besonders wichtig. Durch regelmäßige Fortbildungen garantieren wir Ihnen einen aktuellen Wissensstand. Wir nutzen die branchenspezifische Software der DATEV für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Finanzbuchführung und die betrieblichen Steuererklärungen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie deshalb gerne einen Termin.
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei zwölf Euro brutto in der Stunde. Wer bisher nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40-Stunden-Woche etwa 1.800 Euro brutto. Jetzt werden es 2080 Euro sein. Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber
Bundestag und Bundesrat haben die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftige sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale/ Energiepauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022
Finanzierung: Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Energiepauschale: Ausnahmen für kleine Arbeitgeber
Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Energiepauschale auch für Minijobber
Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Haushaltscheckverfahren / Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Energiepauschale: es besteht Steuerpflicht
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Energiepreispauschale unterliegt als "sonstiger Bezug" auch dem Lohnsteuerabzug.
Hinweis: Auf die Energiepreispauschale entfallen keine Sozialversicherungsbeiträge.
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Mein Name ist Ivonne Schein (Jahrgang 1979) und ich wohne in Neukirchen-Vluyn. Nach meiner Ausbildung zur Steuerfachangestellten (2001), habe ich 2006 die Weiterbildung zur Steuerfachwirtin abgeschlossen. 2010 wurde ich nach erfolgreicher Prüfung zur Steuerberaterin bestellt. Diesen Werdegang habe ich in der Kanzlei von Herrn Brauers durchlaufen von der Ausbildung bis zur Steuerberaterin. Anfang 2017 wurde die Brauers & Partner mbB gegründet, in der ich als Partnerin tätig war. Seit dem Tod meines Partners Klaus Brauers im Jahr 2019 führe ich die Steuerberatung Schein als Nachfolgerin der Brauers & Partner mbB.
Die langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter stehen Ihnen, ebenso wie ich, gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Das Personal wird gezielt geschult und ich lege auch bei unserem Nachwuchs Wert auf eine gute Ausbildung.
Steuerberatung Schein
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Aus Richtung Rheinhausen fahren Sie über die Friedrich-Ebert-Straße / Asterlager Straße in Richtung Homberg und biegen am Business-Park links auf die Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee ab. Unsere Kanzlei befindet sich im Trial-Haus, das Sie nach etwa 150m auf der rechten Seite sehen.
Von der Autobahn A40 fahren Sie die Abfahrt 7 / DU-Homberg ab und fahren auf der Emmericher Straße Richtung Rheinhausen. Nach etwa 400 m biegen Sie am Business-Park rechts auf die Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee ab. Unsere Kanzlei befindet sich im Trial-Haus, das Sie nach etwa 150m auf der rechten Seite sehen.